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§ 2 - Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO)

V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 97 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-5-3 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils III



(1) Durch die Prüfung in Teil III hat der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er als Betriebsinhaber, Betriebsinhaberin oder Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.

1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen kann. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,

b)
Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages für die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit begründen,

c)
Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen,

d)
Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zur Analyse von Stärken und Schwächen eines Unternehmens nutzen,

e)
Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,

f)
Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden;

2.
Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten, durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeutung für ein Unternehmenskonzept zu begründen. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbstständigkeit begründen,

b)
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von Mitgliedschaften in den Handwerksorganisationen darstellen und bewerten,

c)
Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie von Förder- und Unterstützungsleistungen bei Gründung und Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,

d)
Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Personalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung eines Unternehmens treffen und begründen,

e)
Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln und bewerten,

f)
Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen und begründen; Rentabilitätsvorschau erstellen und Liquiditätsplanung durchführen,

g)
Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ableiten und begründen,

h)
Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, im Zusammenhang mit Gründung oder Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,

i)
Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge begründen, Möglichkeiten aufzeigen,

j)
Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang darstellen und begründen;

3.
Unternehmensführungsstrategien entwickeln

Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken, ein Unternehmen zu führen, betriebliche Wachstumspotenziale zu identifizieren und Unternehmensstrategien zu entwickeln. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungen vornehmen,

b)
Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,

c)
Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten für Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begründen,

d)
Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,

e)
Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung darstellen,

f)
Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie berücksichtigen,

g)
Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,

h)
Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,

i)
Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz begründen,

j)
Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begründen,

k)
Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiterführung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.



 

Zitierungen von § 2 AMVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AMVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AMVO Prüfungsdauer und Bestehen des Teils III
... Teils III wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 2 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten ... nach § 2 Absatz 2 gebildet. (3) Wurden in höchstens zwei der in § 2 Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
§ 4 LmhFortbPrüfV Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen (vom 17.12.2019)
... hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die ...