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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (ChemGuaLiAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes



Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 3a wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
In der Angabe zum Zweiten Abschnitt werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

c)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung".

d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten".

e)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften".

f)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 (weggefallen)".

g)
In der Angabe zu § 16d wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort „Gemeinschaftsrecht" die Wörter „oder Unionsrecht" eingefügt.

2.
In § 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „nach" das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" und vor dem Wort „freisetzen" das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Gemische:

Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;".

bb)
In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter „ein Gemisch" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen)" durch die Wörter „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen)" ersetzt.

5.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet werden zu können."

6.
§ 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „gefährliche Zubereitung" durch die Wörter „gefährliches Gemisch" ersetzt.

7.
Der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" angefügt.

8.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 vor dem Wort „wirken" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung und bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt und nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

9.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Mitwirkung an der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach Artikel 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „1907/2006" die Wörter „und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „sowie Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und der nationalen Auskunftsstelle nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

dd)
In Nummer 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

10.
In § 8 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „und nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
das Ergebnis von Anträgen auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „oder nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „oder im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Nr. 1907/2006" die Wörter „oder nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

13.
In § 12a Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

14.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Beschluss des zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und die Wörter „den Beschluss" durch die Wörter „den Rechtsakt" ersetzt.

15.
In § 12d Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

16.
In § 12e Absatz 1 werden die Wörter „bindender Beschlüsse von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

17.
§ 12g wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Beschluss der Kommission oder des Rates" durch die Wörter „Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und die Wörter „im Beschluss" durch die Wörter „im Rechtsakt" ersetzt.

18.
§ 12h wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" und die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

19.
In § 12i Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

20.
§ 12j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung" durch die Wörter „in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

21.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung".

22.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 einzustufen, soweit

1.
er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder

2.
die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

(3) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringt, hat diese nach der Rechtsverordnung gemäß § 14 zu kennzeichnen und zu verpacken, soweit

1.
er nach den Übergangsbestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden Bestimmungen anzuwenden hat oder anwendet oder

2.
die Rechtsverordnung nach § 14 Regelungen enthält, die über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinausgehen.

Bei der Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 können Lieferanten, die nicht selbst nach Absatz 2 zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis haben.

(4) Weitergehende Anforderungen über die Kennzeichnung und Verpackung nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

23.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „der Zubereitung" durch die Wörter „dem Gemisch" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Buchstaben a, b, d und e wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

24.
§ 15 wird aufgehoben.

25.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

26.
§ 16d wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1, 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Nummer 7 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

27.
§ 16e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die für den Verbraucher bestimmt ist," durch die Wörter „ein gefährliches Gemisch" und die Wörter „seiner Zubereitung" durch die Wörter „seines Gemisches" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „die Zubereitung" durch die Wörter „das Gemisch" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, um

1.
Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten oder

2.
auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anhand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln."

e)
Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch auf Stoffe und auf weitere Gemische zu erstrecken, von denen schädliche Einwirkungen auf den Menschen ausgehen können,".

bb)
In Buchstabe b wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt und das Wort „und" am Ende gestrichen.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bestimmte Gemische von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auszunehmen, sofern dies mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift vereinbar und unionsrechtlich zulässig ist, und".

28.
In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

29.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 und 2 werden jeweils im Satzteil vor dem Buchstaben a das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „eine solche Zubereitung" durch die Wörter „ein solches Gemisch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und die Wörter „die Zubereitung" durch die Wörter „das Gemisch" ersetzt.

30.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Absatz 1,".

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2, 4 Buchstabe a und b und Nummer 11 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

31.
In § 19a Absatz 1 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt und nach dem Wort „gemeinschaftsrechtlich" die Wörter „oder unionsrechtlich" eingefügt.

32.
§ 19b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Mitglied der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitglied der Europäischen Union" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

33.
In § 19c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

34.
§ 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt und nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Union" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Mitglied der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitglied der Europäischen Union" ersetzt.

35.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zubereitung, auf die" durch die Wörter „das Gemisch, auf das" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Organs der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Zubereitung" durch die Wörter „des Gemisches" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Zubereitung" durch die Wörter „des Gemisches" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

36.
In § 20a Absatz 6 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

37.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

38.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2, in Absatz 2a im Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

d)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

39.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.

40.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" und die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Nummer 4 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union", die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission" und die Wörter „von Organen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt.

41.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnung" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine gefährliche Zubereitung" durch die Wörter „ein gefährliches Gemisch" und die Wörter „der Zubereitung" durch die Wörter „dem Gemisch" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „eine Zubereitung" durch die Wörter „ein Gemisch" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt.

42.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" und das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt.

43.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht".

b)
Es werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" und die Wörter „Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union" ersetzt.

44.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „EG-Verordnungen" durch die Wörter „EG- oder EU-Verordnungen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

45.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einstuft,

b)
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, d oder Buchstabe e, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 3, einen Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpackt oder".

bb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Kennzeichnung" die Wörter „von Erzeugnissen" eingefügt.

b)
Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a.
entgegen § 15a Satz 1 für ein Biozid-Produkt wirbt,".

c)
In Nummer 10 Buchstabe b wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.

d)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

46.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

47.
In § 27b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „einer Zubereitung" durch die Wörter „einem Gemisch" ersetzt.

48.
In § 27c werden jeweils die Wörter „die gefährliche Zubereitung" durch die Wörter „das gefährliche Gemisch" ersetzt.

49.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb)
In Satz 7 wird die Angabe „14. Mai 2010" durch die Angabe „14. Mai 2014" ersetzt.

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Einbeziehung neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

c)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Eine Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 1. Juli 2014 nicht erforderlich für Gemische, die keines der Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Absatz 1 Nummer 6, 7, 9 oder 11 bis 14 erfüllen oder nicht für den Verbraucher bestimmt sind und bei denen es sich nicht um Biozid-Produkte handelt, sofern für das betreffende Gemisch

1.
im Falle von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes dem Bundesinstitut für Risikobewertung ein jeweils aktuelles Datenblatt nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2009 (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 3) geändert worden ist,

2.
im Falle sonstiger Gemische dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein jeweils aktuelles Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

in einer von dem jeweiligen Institut vorgegebenen Form elektronisch übermittelt wurde und für die in § 16e Absatz 4 genannten Zwecke zur Verfügung steht. Für Gemische nach Satz 1, die bereits vor dem 9. November 2011 im Verkehr waren, hat die Übermittlung der Unterlagen nach Satz 1 oder die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Mai 2012 zu erfolgen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verlängern oder zu verkürzen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ChemGuaLiAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemGuaLiAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
V. v. 10.04.2013 BGBl. I S. 775
Eingangsformel ChemVOCFarbVÄndV *)
... Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), von denen § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Eingangsformel BioStoffVuaÄndV *)
... § 20b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d des Chemikaliengesetzes, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, die ...

Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
Eingangsformel ChemSanktionsVEV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes
B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991
Bekanntmachung ChemGNB
... August 2010 (BGBl. I S. 1163), 3. den am 9. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), 4. den am 14. Februar 2012 in ...

Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281
Artikel 6 PflSchNOG Änderung des Chemikaliengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt ...