Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) (FernUSGDLRLG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2011 FernUSG § 12a (neu)

Im Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach § 12 folgender § 12a eingefügt:

 
„§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FernUSGDLRLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernUSGDLRLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2170) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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