Im
Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel
8 Absatz 1 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach §
12 folgender §
12a eingefügt:
-
- „§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
(1) Die Verfahren nach §
12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt."
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642