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§ 8 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Artikel 1 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I 131; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.12.2011; FNA: 8053-8 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen



(1) 1Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Innern, für Bau und Heimat, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. 2Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1.
Anforderungen an

a)
die Beschaffenheit von Produkten,

b)
die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,

c)
das Ausstellen von Produkten,

d)
die erstmalige Verwendung von Produkten,

e)
die Kennzeichnung von Produkten,

f)
Konformitätsbewertungsstellen,

2.
produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,

3.
Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen

sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. 3Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 ProdSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 301 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 435 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ProdSG Begriffsbestimmungen
... Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder ... Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union ...
§ 3 ProdSG Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
... Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die ... die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer ... Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung ... Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach ...
§ 7 ProdSG CE-Kennzeichnung
... Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der ... 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. (3) Sofern eine ... ihre Anbringung vorschreibt. (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung ...
§ 15 ProdSG Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
... dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder ...
§ 16 ProdSG Verpflichtungen der notifizierten Stelle
... mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. (2) Stellt ... ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ...
§ 18 ProdSG Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
... Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde ...
§ 39 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2011)
... auf dem Markt bereitstellt, 7. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder ... 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1093
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
V. v. 06.10.2014 BGBl. I S. 1592
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 21.10.2015 BGBl. I S. 1786
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597
Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
V. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1716
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 10 BetrSichV Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
... Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 5 ProdSNG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 435 10. ZustAnpV Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
§ 12 BetrSichV Betrieb (vom 01.12.2011)
... in Betrieb genommen werden, 1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ...

Wasserstofftankstellenverordnung (WTV)
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1957
Eingangsformel WTV 1)
... Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der ...