Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 ProdSG vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 ProdSG, alle Änderungen durch Berichtigung ProdSNGBer am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des ProdSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 33 ProdSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 33 ProdSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2012 BGBl. I S. 131
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit


(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,

1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,

2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,

(Text alte Fassung)

3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und

(Text neue Fassung)

3. die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und

4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.



 (keine frühere Fassung vorhanden)