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Synopse aller Änderungen des ProdSG am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 435 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProdSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
ProdSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 435 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Energie, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. 2 Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1. Anforderungen an

a) die Beschaffenheit von Produkten,

b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,

c) das Ausstellen von Produkten,

d) die erstmalige Verwendung von Produkten,

e) die Kennzeichnung von Produkten,

f) Konformitätsbewertungsstellen,

2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,

3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen

sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. 2 In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. 3 Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(3) 1 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2 Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.07.2021) 

§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit


(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,

1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,

2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,

3. die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und

4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

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(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



(3) 1 Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. 2 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. 3 Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. 4 Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.



§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung


(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen

1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,

2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,

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3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.

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(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen



(4) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,

2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen



2 In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,

4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,

5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und

6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen

begründet werden.

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(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:



(5) 1 Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. 2 Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;

7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;

8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.

vorherige Änderung

Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.

(8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.



3 Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) 1 Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2 Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. 3 Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(7) 1 Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. 2 Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 3 Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 4 Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.

(8) 1 Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2 Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 3 Wenn sie nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.