Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung
Die
Maschinenverordnung vom
12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung - 9. ProdSV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Gesamtheit" die Wörter „von Maschinen" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern" die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebsanleitung" die Wörter „im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG" eingefügt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- 6.
- In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch die Wörter „die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird aufgehoben.
- 8.
- Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und nach dem Wort „Gütern" die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der
Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit."
- 9.
- Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:
„§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 4.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
- 5.
- entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CEKennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 6.
- entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
- 7.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
- 8.
- entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
- 9.
- entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt."
- 10.
- Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den Verkehr gebracht" werden durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenMaschinenverordnung (9. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 9. ProdSV Begriffsbestimmungen (vom 15.12.2011) ... die Wörter "von Maschinen" ergänzt. Der Änderungsanweisung in Artikel 19 Nr. 3 lit. a G. v. 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) fehlt das für mehrfache Ersetzungen ...
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 63 WHG Eignungsfeststellung (vom 28.01.2018) ... 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 23 ProdSGNOG Änderung der Maschinenverordnung ... § 8 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ...
Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ... 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 ) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in ...
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