Die
Aufzugsverordnung vom
17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)".
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der
Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt."
Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146