Die
Druckgeräteverordnung vom
27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)".
- 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen" durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt" ersetzt.
- f)
- In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der
Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."
- 6.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- 7.
- In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.
Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146