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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)

Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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