Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden."
- 2.
- Nach § 111g wird folgender § 111h eingefügt:
„§ 111h
Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in verwaltungsrechtlichen Notarsachen regeln, sind nicht anzuwenden."
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515