Artikel 13 - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 PatG § 128b (neu)

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „128a" durch die Angabe „128b" ersetzt.

2.
Nach § 128a wird folgender § 128b eingefügt:

„§ 128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 ÜVerfBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜVerfBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 15 PKHuBerHÄndG Änderung des Patentgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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