Dem §
91 Absatz 1 der
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
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- „Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden."
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583