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Artikel 22 - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 EnWG § 85, § 87

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Teil 8 die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

2.
Der Überschrift von Teil 8 werden die Wörter „und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" angefügt.

3.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht" durch die Wörter „Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Angabe „§§ 169 bis 197" durch die Angabe „§§ 169 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

4.
In § 87 Absatz 4 Satz 1 werden die Angabe „§§ 192 bis 197" durch die Angabe „§§ 192 bis 201" und die Wörter „Beratung und Abstimmung" durch die Wörter „Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 22 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 ÜVerfBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜVerfBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 1 2. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt ...