(1) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte gemäß §
12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber hat die für die Anbringung, Gestaltung und Verwendung der Pi-Kennzeichnung in Artikel 14 Absatz 2 und 6, in Artikel 15 und in Anhang III der
Richtlinie 2010/35/EU festgelegten Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Hersteller oder im Falle der Neubewertung ortsbeweglicher Druckgeräte nach §
12 der Eigentümer, der Vertreiber oder Betreiber übernimmt mit der Pi-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den in §
3 Absatz 1 genannten Anforderungen.
(3) Wer auf einem ortsbeweglichen Druckgerät eine Kennzeichnung anbringt, darf diese nicht derart anbringen, dass sie
- 1.
- aufgrund ihrer Gestaltung oder ihrer Aussage mit der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann oder
- 2.
- das Pi-Kennzeichen verdeckt.
§ 3 ODV Hersteller (vom 01.01.2013) ... Hersteller sie unmittelbar nach der Herstellung mit der Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments ... 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). Er darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn die ...
§ 12 ODV Neubewertung der Konformität (vom 01.01.2013) ... ADR/RID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU anzubringen, wenn ... der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, ...