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Synopse aller Änderungen der ODV am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 491 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ODV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ODV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
ODV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 491 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Benennungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Benennende Behörde erteilt auf Antrag einer Stelle die Befugnis, Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte durchzuführen und benennt diese Stelle dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als zugelassene Prüfstelle nach Unterabschnitt 1.8.6.1 ADR/RID, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Stelle mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland legt mit dem Antrag auf Befugniserteilung, Zulassung und Benennung nach Abschnitt 1.8.6 ADR/RID folgende Nachweise vor:

1. eine Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen, den außerordentlichen Prüfungen und der Neubewertung der Konformität,

2. eine Beschreibung der Verfahren im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Nummer 1,

3. eine Aufstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie als Prüfstelle benannt werden will,

4. eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkreditierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und

5. den Nachweis, dass sie eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person ist.

(3) Eine von einer Benennenden Behörde eingerichtete Stelle kann keinen Antrag nach Absatz 2 stellen; einer solchen Stelle kann keine Befugnis nach Absatz 1 erteilt werden, sie kann auch nicht nach Absatz 1 benannt und nach Absatz 4 notifiziert werden. Behörden, denen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeiten nach den Vorschriften des ADR oder des RID zugewiesen sind, können einen Antrag nach Absatz 2 stellen.

(4) Die Benennende Behörde notifiziert die Benannten Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission für die Übermittlung der Angaben. Sie teilt der Europäischen Kommission außerdem die nach dieser Verordnung Benannten Stellen mit den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden, für die Veröffentlichung mit. Sie meldet zudem jede später eintretende Änderung der Benennung und Notifizierung.



§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde


(1) Erfüllt die Benannte Stelle die Benennungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr, kann die Benennende Behörde die Benennung ganz oder teilweise widerrufen. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums darüber.

(2) Bei Widerruf oder bei Einstellung der Tätigkeit der Benannten Stelle, hat die Benennende Behörde die Maßnahmen zu treffen, um die Weiterbearbeitung der Unterlagen durch eine andere Benannte Stelle oder ihre Bereithaltung für die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen sicherzustellen.

(3) Die Benennende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf ein auf Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU gestütztes Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Voraussetzungen der Benennung einer Benannten Stelle oder deren Aufrechterhaltung.

(4) Hat die Europäische Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU getroffen, so hat die Benennende Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich erforderlichenfalls eines Widerrufs der Benennung und der Notifizierung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Notifizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Europäische Kommission und die Benennende Behörde des Mitgliedstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.



(5) Wird der Benennenden Behörde bekannt, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums notifizierte Benannte Stelle die Anforderungen für eine Notifizierung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so unterrichtet sie unverzüglich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Europäische Kommission und die Benennende Behörde des Mitgliedstaates, der die Stelle notifiziert hat und überwacht.

§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.

§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit


(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,

2. das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,

3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.



(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.

§ 24 Meldeverfahren


(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über

1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,

2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, und

3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet die Meldungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen.

vorherige Änderung

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.



(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.