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Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (6. GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ODV



Artikel 2 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GGVSEB § 1, § 2, § 7, § 8, § 9, § 12, § 13, § 15, § 16, § 19, § 23a, § 27, § 37, § 38, Anlage 1, mWv. 1. Januar 2015 § 2

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen".

b)
Die § 12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks".

c)
Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße".

2.
§ 1 Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

 
a)
Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. S. 554);".

c)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349);".

d)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e)
Folgende Nummern 17 und 18 werden angefügt:

„17.
GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist;

18.
Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase."

4.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;".

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Prüfungen von Tanks, die nicht mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind;".

c)
Die Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird die Angabe „und MEGC" durch die Wörter „und MEGC (ausgenommen Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind)" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen

Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht für Tanks und MEGC, die als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für:".

bb)
Nummer 1 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.

c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind."

8.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV sind zuständig für die Zulassung und Prüfung der Gefäße nach den Unterabschnitten 6.2.1.4 und 6.2.1.6 ADR/RID, die nicht als ortsbewegliche Druckgeräte nach der ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind."

9.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 10 gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung zu versehen sind."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „eines Anschlusses und die Zulassung" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3" gestrichen.

c)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und" gestrichen und nach der Angabe „Nummer 2" werden die Wörter „und § 8 Nummer 14" eingefügt.

d)
In Absatz 8 wird das Wort „Seeberufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehr" ersetzt.

11.
In § 19 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann," gestrichen.

12.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass

1.
bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden und

2.
die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.

13.
In § 27 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

14.
In § 37 Absatz 1 Nummer 15a werden die bisherigen Buchstaben h bis o durch die folgenden neuen Buchstaben h bis q ersetzt:

„h)
Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,

i)
Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,

j)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

k)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

l)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,

m)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

n)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,

o)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

p)
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder

q)
Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,".

15.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Übergangsbestimmungen

Zugelassene Überwachungsstellen nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179), welche die Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 der BetrSichV vornehmen dürfen und die gleichzeitig Benannte Stelle nach § 16 der ODV sind oder die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eingerichtet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 noch folgende Zuständigkeiten wahrnehmen:

1.
die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgefäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 - ausgenommen die Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.2.1.6 - ADR/RID, soweit diese nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1) nur im Verkehr mit Staaten eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder soweit diese nach ODV keiner Neubewertung der Konformität unterzogen werden;

2.
die Baumusterprüfung von

a)
ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR/RID,

b)
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen - im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und

c)
Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

3.
die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von

a)
ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,

b)
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks, Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8 ADR/RID und

c)
faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;

4.
Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 - jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/RID und

5.
die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR.

Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe a und b, gilt nicht, soweit die aufgeführten Tanks als ortsbewegliche Druckgeräte nach ODV mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind."

16.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Tabelle 3 Klasse 6.1 werden die beiden Einträge für die UN-Nummer 1649 wie folgt gefasst:

„1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF".

b)
In Tabelle 4 werden die beiden Einträge für die UN-Nummer 1999 wie folgt gefasst:

„1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)".


Artikel 3 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GGVSee § 2, § 6, § 7, § 12

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16.
sind „ortsbewegliche Druckgeräte" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDGCodes bestimmten Gefäße und Tanks für Gase;

17.
ist „ODV" die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349)."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für:

1.
die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Druckgeräten und für die Zulassung der Baumuster von sonstigen ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Druckgeräte und übrige ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss;

2.
die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung gemäß ODV versehen sind, nimmt sie ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 der ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Prüfstellen sind zuständig für

1.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und

2.
die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."

3.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Druckgeräte, übrige ortsbewegliche Tanks und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen werden."

4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der bis zum 3. Dezember 2011 geltenden Fassung anerkannten Sachverständigen dürfen die ihnen gemäß § 6 Absatz 9 derselben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum 31. Dezember 2014 wahrnehmen."


Artikel 4 Bekanntmachung von Neufassungen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der durch die Artikel 2 und 3 geänderten Verordnungen in der vom 3. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer