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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (1. SeeFSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2011 BGBl. I S. 2367 (Nr. 60); Geltung ab 03.12.2011
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 des Seeaufgabengesetzes, von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,

-
des § 22 Absatz 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden ist, und

-
des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:

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*)
Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SeeFSichV § 6, § 7, § 7a (neu), § 10

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 512 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Unfall" durch das Wort „Zusammenstoß" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „schaden- oder gefahrverursachender Vorkommnisse" durch die Wörter „für die Seesicherheit bedeutsamer Ereignisse" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2" durch die Wörter „jedes das Schiff betreffende für die Seesicherheit bedeutsame Ereignis im Sinne des Absatzes 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Unfalls" durch die Wörter „des Ereignisses" ersetzt.

cc)
In Nummer 11 werden die Wörter „des Vorkommnisses" durch die Wörter „des Ereignisses" ersetzt.

dd)
In Nummer 12 wird das Wort „Unfall" durch das Wort „Ereignis" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Meldepflichtig ist:

1.
jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachstehenden Folgen hat:

a)
den Tod oder die schwere Verletzung eines Menschen, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

b)
das Verschwinden eines Menschen von Bord eines Schiffes, verursacht durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,

c)
den Verlust, vermutlichen Verlust oder die Aufgabe eines Schiffes,

d)
einen Sachschaden an einem Schiff,

e)
das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch eines Schiffes oder die Beteiligung eines Schiffes an einem Zusammenstoß,

f)
einen durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachten Sachschaden,

g)
einen Umweltschaden als Folge einer durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines oder mehrerer Schiffe verursachten Beschädigung eines oder mehrerer Schiffe;

2.
jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch das ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät, oder als dessen Folge ein schwerer Schaden an einem Schiff einem meerestechnischen Bauwerk oder der Umwelt verursacht werden könnte."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „See-Berufsgenossenschaft" wird durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Meldepflicht" werden die Wörter „an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung" eingefügt.

cc)
Das Wort „Vorkommnisse" wird durch das Wort „Ereignisse" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „jedes schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis" durch die Wörter „jedes Ereignis" ersetzt.

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Vorschriften für das Verhalten nach meldepflichtigen Ereignissen

Der nach § 7 Absatz 2 und 2a zur Meldung eines Ereignisses verpflichtete Schiffsführer hat zum Zweck einer ordnungsgemäßen Seesicherheitsuntersuchung dafür Sorge zu tragen, dass

1.
sämtliche Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers und sonstiger elektronischer Geräte über den Zeitraum vor, während und nach dem Seeunfall gesichert und diese Geräte vor Störungen geschützt werden,

2.
das Überschreiben oder sonstiges Verändern der in Nummer 1 bezeichneten Daten verhindert wird,

3.
andere Geräte, die berechtigter Weise für die Sicherheitsuntersuchung des Seeunfalls als wesentlich gelten, vor Störungen geschützt werden,

4.
alle Beweise für die Sicherheitsuntersuchungen des Seeunfalls unverzüglich eingeholt und gesichert werden."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird

aa)
in Nummer 3 das Wort „Unfallbetroffener" durch die Wörter „von dem Zusammenstoß Betroffener" und

bb)
in Nummer 5 die Angabe „Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder § 7 Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2"

ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 1 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Daten gesichert, ihr Überschreiben oder sonstiges Verändern verhindert, Geräte geschützt oder Beweise eingeholt oder gesichert werden."

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer