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§ 11 - Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung (PräzwMechMstrV)

V. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2315 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 73 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 7110-3-185 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Übergangsvorschrift



(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.