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Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (4. LMEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d, e und f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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*)
Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) geändert worden ist.


Artikel 1 Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung



Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten

Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt."

2.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)" durch die Angabe „(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28) geändert worden ist," ersetzt.

3.
§ 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:

1.
Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.9.2002, S. 8, L 229 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden."

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu bestimmt sind, ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben, dass der für den Transport Verantwortliche die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten hat. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

5.
Nach § 17 wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Vorschriften für bestimmte Lebensmittel

§ 17a Vorschriften für Lebensmittel aus China bezüglich Melamin

(1) Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Lebensmittel,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 5 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.

(3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

(4) Wer zur Mitteilung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird.

§ 17b Vorschriften für Lebensmittel aus Indien bezüglich Guarkernmehl

(1) Es ist verboten,

1.
einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom

25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel,

2.
ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel

einzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

1.
über eine in der Anlage 6 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und

2.
nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.

Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff.

(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.

(5) Wer zur Mitteilung nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 verpflichtet ist, hat diese Mitteilung mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung der Kontrollstelle nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Kontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Mitteilung noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhrkontrolle nicht behindert wird."

6.
Die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden die Abschnitte 5 und 6.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
entgegen § 17a Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel oder einen dort genannten Stoff als Lebensmittel einführt oder

6.
entgegen § 17b Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Absatz 1" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

bb)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
entgegen § 17a Absatz 4 Satz 1 oder § 17b Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

9.
Anlage 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die

a)
geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder

b)
Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan

enthalten,".

10.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel I Nummer 7 Buchstabe b werden nach der Angabe „(ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Kapitel III Nummer 2.5 werden nach der Angabe „(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Kapitel IV Nummer 1.1 Spalte 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

11.
Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt:

„Anlage 5 (zu § 17a Absatz 2 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen

LandBenannte Grenzkontrollstellen
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen)
BayernGKS München (Flughafen)
BerlinGKS Berlin-Tegel (Flughafen)
BrandenburgGKS Schönefeld (Flughafen)
BremenGKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)
HamburgGKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)
HessenGKS Frankfurt/Main (Flughafen)
NiedersachsenGKS Cuxhaven (Hafen),
GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)
Rheinland-PfalzGKS Hahn (Flughafen)
SachsenGKS Leipzig/Halle (Flughafen)


 
Anlage 6 (zu § 17b Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannte Kontrollstellen

LandBenannte Kontrollstellen für Lebensmittel
Baden-WürttembergGrenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart (Flughafen),
Landratsamt Konstanz
BayernGKS München (Flughafen) (Landratsamt Erding,
Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding)
BerlinGKS Berlin-Tegel (Flughafen)
BrandenburgGKS Schönefeld (Flughafen)
BremenGKS Bremen (Hafen), GKS Bremerhaven (Hafen)
HamburgGKS Hamburg (Hafen), GKS Hamburg (Flughafen)
HessenGKS Frankfurt/Main (Flughafen)
NiedersachsenGKS Cuxhaven (Hafen),
GKS Hannover-Langenhagen (Flughafen)
Nordrhein-WestfalenGKS Düsseldorf (Flughafen), GKS Köln (Flughafen)
Rheinland-PfalzGKS Hahn (Flughafen)
SachsenGKS Leipzig/Halle (Flughafen)".



Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 7. Dezember 2011 MelaminEFVV GuarkernEVV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, und

2.
die Guarkernmehl-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 22. Juli 2010 (BGBl. I S. 996, 1008).


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner