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§ 3 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen



(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind

1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und

3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

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Zitierungen von § 3 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BPolLV (zu § 3 Absatz 2)
... in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:  ...