Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 KWG § 1, § 6, § 7a (neu), § 7b (neu), § 7c (neu), § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8e, § 9, § 10, § 10a, § 10b, § 19, § 20, § 21, § 24, § 24a, § 24b, § 24c, § 25a, § 29, § 33a, § 46b, § 51c, § 53b, § 53c, § 53d, § 53e

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss".

b)
In der Angabe zu § 33a wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 53e wird wie folgt gefasst:

„§ 53e (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 18 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
In Absatz 28 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7c eingefügt:

„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission

1.
die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten,

2.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

3.
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weitergeleitet hat,

4.
die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden,

5.
allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 8 in einem Drittstaat haben, und

6.
den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über

1.
die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Absatz 1 Satz 2,

2.
die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet,

3.
die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3,

4.
die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis und

5.
das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(1) Die Bundesanstalt beteiligt sich nach Maßgabe

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) sowie

3.
dieses Gesetzes

an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Hierbei beteiligt sie die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie wendet die Leitlinien und Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde bei Anwendung dieses Gesetzes an. Weicht die Bundesanstalt von diesen Leitlinien und Empfehlungen ab, begründet sie dies gegenüber der betreffenden Europäischen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

1.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an ein Einlagenkreditinstitut und

2.
die in § 7a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachverhalte.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1.
die Freistellung einzelner Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 2 von der Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis,

2.
die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und

3.
das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen.

(4) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

1.
die Erteilung sowie das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis, sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes betroffen ist, und

2.
den in § 7a Absatz 1 Nummer 5 genannten Sachverhalt.

§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss

Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.

bb)
In Satz 8 werden die Wörter „oder E-Geld-Institut" gestrichen.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Übermittelt eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erforderliche Informationen nicht, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. Sie kann ferner die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen, wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, von einer zuständigen Stelle zurückgewiesen oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Finanzen" ein Komma und die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Erhält die Bundesanstalt in sonstigen Fällen Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Satzes 1, hat sie unverzüglich die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über die betroffenen Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen zuständigen Stellen und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu unterrichten."

6.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Arbeiten die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Bundesanstalt nicht in dem Umfang zusammen, der zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird das Wort „Dessen" durch das Wort „Deren" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden."

7.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraums" die Wörter „und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraums" die Wörter „und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden" eingefügt.

c)
Der folgende Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Bundesanstalt stellt dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 vorgesehenen Verfahren unverzüglich alle zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung."

8.
§ 8c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Bundesanstalt kann" die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde" ersetzt.

9.
§ 8e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" ein Komma und die Wörter „zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört," eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter „die Europäische Bankenaufsichtsbehörde" und die Wörter „dem Ausschuss" durch das Wort „ihr" ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder E-Geld-Institute" gestrichen.

10.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 Nummer 10 werden die Wörter „den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden" durch die Wörter „die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission" ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die bei den in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend."

c)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Befindet sich eine in Satz 4 Nummer 1 bis 9 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen."

11.
§ 10 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden."

b)
Im neuen Satz 11 wird die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 10" ersetzt.

12.
In § 10a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „mindestens ein Einlagenkreditinstitut" das Komma und das Wort „E-Geld-Institut" gestrichen.

13.
In § 10b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1a" durch die Angabe „§ 25a Absatz 1b" ersetzt.

14.
§ 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft,".

15.
§ 20 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die Europäische Union oder die Europäische Atomgemeinschaft,".

16.
In § 21 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „die Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft" ersetzt.

17.
§ 24 Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 1."

18.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Aufnahmemitgliedstaat" durch das Wort „Aufnahmestaat" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

19.
§ 24b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.

20.
In § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

21.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. § 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

22.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1, Abs. 1a und 2 und § 26a," durch die Wörter „25a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 26a" ersetzt.

23.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „außerhalb der Europäischen Union" und die Wörter „der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „des Rates oder der Europäischen Kommission" ersetzt.

c)
In Satz 4 werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften" gestrichen.

24.
§ 46b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Absatz 1 ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat die Bundesanstalt unverzüglich die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Stellen zu informieren, die der Europäischen Kommission von den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums benannt worden sind."

25.
In § 51c wird im einleitenden Satzteil die Angabe „25a Abs. 1a" durch die Angabe „25a Absatz 1b" ersetzt.

26.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „nach Maßgabe der Richtlinien der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren und unter den in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bedingungen den Zugang zu diesen Informationen verlangen."

c)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie hat die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates unverzüglich hiervon zu unterrichten."

d)
Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist nach Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden."

e)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Viermonatsfrist nach § 8a Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 1 bis zu dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wurde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde angehört, berücksichtigt die Bundesanstalt deren Stellungnahme und begründet jede erhebliche Abweichung davon."

27.
In § 53c Nummer 1 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

28.
§ 53d wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Vor der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung nach Satz 1 hört die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde an."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 3 unterrichtet die Bundesanstalt die betroffenen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum über die gewählte Vorgehensweise. Die Pflichten aus § 7a Absatz 2 Nummer 3 und § 7b Absatz 3 Nummer 2 bleiben unberührt."

29.
§ 53e wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 4 VermAnlGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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