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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (EUFAAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 WpHG § 7, § 7a (neu), § 8, § 29a, § 30f, § 32b, § 36a, § 37z, § 40b

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zuständigen Stellen" die Wörter „der Europäischen Union," eingefügt.

b)
Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

„Bedienstete der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde können an Untersuchungen nach Satz 1 teilnehmen."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „ersuchenden Stelle" die Wörter „und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 9 werden die Wörter „den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen" durch die Wörter „die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) um Hilfe ersuchen" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese Anhaltspunkte der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder auf dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an einem organisierten Markt gehandelt werden oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. Sind die daraufhin getroffenen Maßnahmen der zuständigen ausländischen Stellen unzureichend oder wird weiterhin gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die entsprechenden ausländischen Vorschriften verstoßen, ergreift die Bundesanstalt nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Stellen alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet davon die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen. Die Bundesanstalt unterrichtet ferner

1.
die zuständigen Stellen nach Satz 1 und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über Anordnungen zur Aussetzung, Untersagung oder Einstellung des Handels nach § 4 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 und § 25 Absatz 1 des Börsengesetzes sowie

2.
die zuständigen Stellen nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach § 19 Absatz 10 des Börsengesetzes von der Absicht der Geschäftsführung einer Börse, Handelsteilnehmern aus den betreffenden Staaten einen unmittelbaren Zugang zu ihrem Handelssystem zu gewähren."

f)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über den Abschluss von Vereinbarungen nach Satz 1."

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(1) Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde jährlich eine Zusammenfassung von Informationen zu allen im Zusammenhang mit der Überwachung nach den Abschnitten 3, 4 und 6 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen.

(3) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über das Erlöschen einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 des Börsengesetzes und die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 5 des Börsengesetzes oder nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

4.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „, das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend."

c)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen."

5.
Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung."

6.
Dem § 30f Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung."

7.
In § 32b Absatz 2 werden nach den Wörtern „ihrer Internetseite" die Wörter „und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" eingefügt.

8.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „und 5" durch die Angabe „bis 6" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 5 die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe ersuchen."

9.
In § 37z Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung."

10.
§ 40b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 hat die Bundesanstalt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die Veröffentlichung zu unterrichten."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EUFAAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUFAAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 46 WpHG Befreiungen; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022)
... wegen Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. April 2011 (BGBl. I S. 538, Inkrafttreten 1.2.2012) und Artikel 2 Nr. 5 G. v. 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427 , Inkrafttreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 3 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie folgt ...