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§ 4 - Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)

V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Geltung ab 09.12.2011; FNA: 754-22-6 Energieversorgung
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§ 4 Grundsätze für Regionalnachweise



Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.





 

Frühere Fassungen von § 4 HkRNV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 19 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HkRNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HkRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 6 KWKStrRÄndG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
...  1. In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person" ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat." 5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Grundsätze für ... zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind. § 4 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 19 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem ...