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Änderung § 5 HkRNV vom 01.08.2014

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§ 5 HkRNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 5 HkRNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Außenverkehr


(Text alte Fassung)

Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise nach § 55 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; dabei sind die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Umweltbundesamt übertragen.

(Text neue Fassung)

Zur Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes obliegt der Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; dabei sind die §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Es kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Umweltbundesamt übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)