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Änderung § 11 SchHaltHygV vom 01.05.2014

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§ 11 SchHaltHygV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 11 SchHaltHygV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ermächtigung für die zuständige Behörde


(Text neue Fassung)

§ 11 Anordnungsbefugnis


(Textabschnitt unverändert)

Die zuständige Behörde kann

vorherige Änderung

1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,

2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder

3.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.



1. soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen,

2. das Halten von Schweinen oder das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken, soweit die Schweine nicht nach dem für die jeweilige Schweinehaltung in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen gehalten werden,

3. das Verbringen von Schweinen beschränken, soweit
die Schweinehaltung nicht nach § 26 Absatz 1 oder § 47 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung angezeigt worden ist,

4. die Auslaufhaltung
beschränken oder untersagen, soweit der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist und die Gefährdung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, oder

5.
für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, soweit auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.