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Änderung § 26a VermAnlG vom 10.07.2015

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§ 26a VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2015 geltenden Fassung
§ 26a VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Sofortiger Vollzug


vorherige Änderung

 


Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)