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Synopse aller Änderungen des VermAnlG am 19.06.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juni 2026 durch Artikel 5 des BehandVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VermAnlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VermAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2026 geltenden Fassung
VermAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2d Widerrufsrecht


(1) 1 Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist, nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in Textform widerrufen hat. 2 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) 1 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anbieter. 2 Aus der Erklärung muss der Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 3 Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

(3) 1 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2 Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger einen solchen Hinweis in Textform erhält. 3 Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Emittenten. 4 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertragsschluss.

(4) 1 Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2 Für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem Anleger zu erbringen.

(5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.