Artikel 11 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 THAKredG § 5

In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter „Die §§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes gilt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... (11) § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 5 Artikel ...


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