Artikel 15 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 VermVerkProspV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 15

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das Deckblatt darf neben dem deutlichen Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes keine weiteren Informationen enthalten, die diesen Hinweis abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben."

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Es ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anleger einzugehen."

cc)
Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern „maximale Risiko" die Wörter „an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger sowie abweichende Rechte der Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung; sofern ehemaligen Gesellschaftern Ansprüche aus ihrer Beteiligung beim Emittenten zustehen, sind diese zu beschreiben;".

cc)
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Übernimmt der Emittent oder eine andere Person die Zahlung von Steuern für den Anleger, ist dies anzugeben;".

dd)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen und an denen der Verkaufsprospekt, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, der letzte veröffentlichte Jahresabschluss und der Lagebericht zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten werden;".

ee)
Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

„10.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die für den Anleger entstehenden weiteren Kosten, insbesondere solche Kosten, die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbunden sind;

11.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet und inwieweit er Nachschüsse zu leisten hat, und

12.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe Provisionen geleistet werden, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen; dabei ist die Provision als absoluter Betrag anzugeben sowie als Prozentangabe in Bezug auf den Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergebnis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufügen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengesetzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle beizufügen."

4.
In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter „, insbesondere zur Firma, zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Gesellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Geschäftsführung," ersetzt.

5.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital und die Hauptmerkmale der Anteile anzugeben;".

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „die Gründungsgesellschafter" die Wörter „und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von den Gründungsgesellschaftern" die Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „außerhalb des Gesellschaftsvertrages" durch die Wörter „und den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ddd)
Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:

„4.
die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

a)
den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,

b)
§ 54 des Kreditwesengesetzes,

c)
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d)
§ 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

5.
jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Gründungsgesellschafter oder der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

6.
Angaben darüber, ob

a)
über das Vermögen eines Gründungsgesellschafters oder eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie

b)
ein Gründungsgesellschafter oder ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

7.
Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt."

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „in Bezug auf die Gründungsgesellschafter" eingefügt und wird das Wort „fünf" durch das Wort „zehn" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „der Gründungsgesellschafter" die Wörter „und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen."

d)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen tätig sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1.
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;

2.
dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln;

3.
Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen."

7.
In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie folgt gefasst:

„3.
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;

4.
Angaben über die laufenden Investitionen."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlagestrategie und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben,

1.
für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen,

2.
welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben,

3.
ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen und

4.
für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.

Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die dazu notwendigen Verfahren darzustellen und der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften zu beschreiben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;".

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ob behördliche Genehmigungen erforderlich sind und inwieweit diese vorliegen;".

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
in welchem Umfang Lieferungen und Leistungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;".

dd)
Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die Konditionen und Fälligkeiten anzugeben und in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber hinaus ist die angestrebte Fremdkapitalquote anzugeben und wie sich die Hebeleffekte auswirken."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „anderen Vorschriften jeweils" durch die Wörter „den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagengesetzes aufgestellten und" und am Ende das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf."

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

d)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse" durch die Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 genannten Abschlusses" ersetzt.

e)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2" gestrichen.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;".

bb)
Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

„3.
die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach

a)
den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,

b)
§ 54 des Kreditwesengesetzes,

c)
§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes oder

d)
§ 369 der Abgabenordnung

in einem Führungszeugnis enthalten sind; das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht älter als sechs Monate sein;

4.
jede ausländische Verurteilung wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe, wenn zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung das Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats nicht Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;

5.
Angaben darüber, ob

a)
über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie

b)
ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;

6.
Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen durch die Bundesanstalt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „die nach Absatz 1 zu nennenden Personen" durch die Wörter „die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen."

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung

1.
mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;

2.
dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie

3.
im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e)
Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben."

11.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter „und Lagebericht nach § 24 des Vermögensanlagengesetzes" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

„2.
eine Zwischenübersicht, deren Stichtag höchstens zwei Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen darf;".

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „und das folgende Geschäftsjahr" durch die Wörter „und die folgenden drei Geschäftsjahre" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „mindestens für" die Wörter „das laufende und" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1376
Artikel 1 1. VermVerkProspVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird folgender ...


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