Artikel 23 - Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (VermAnlGEG k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 HGB § 8b

In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetz" die Wörter „oder dem Vermögensanlagengesetz" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 VermAnlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermAnlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 7 GWPräOptG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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