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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Berufsbildungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 BBiG § 30, § 31a (neu), § 50a (neu)

Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe zu § 31a eingefügt:

„§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen".

b)
Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe zu § 50a eingefügt:

„§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen".

2.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „bestanden hat" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 3 wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist".

3.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen

In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt."

4.
Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

„§ 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen

Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes
B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920
Bekanntmachung BBiGNB
... vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 6. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515 ), 7. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 24 EinglVerbG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird ...