Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."
- 2.
- In § 154a werden die Wörter „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der seine" durch die Wörter „Eine natürliche Person, die ihre" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805