Artikel 17 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 17 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 DRiG § 112, § 112a

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."

2.
§ 112a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen."

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Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2013
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2757; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2404
§ 17 HG 2013 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als ...

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 17 HG 2014 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als ...

Haushaltsgesetz 2015
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2442; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2056
§ 17 HG 2015 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 132 10. ZustAnpV Änderung des Deutschen Richtergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird jeweils das ...


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