§
5 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder Vertragsstaat) oder der Schweiz, durch die nachgewiesen wird, dass der Bewerber ein Diplom erlangt hat, mit dem er in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist,".
- 3.
- In Nummer 3 werden die Wörter „Nachweis über die zweijährige Tätigkeit" durch die Wörter „Nachweis über die dreijährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 werden die Wörter „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung" durch die Wörter „über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden" ersetzt.
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637