Die
Approbationsordnung für Apotheker vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Identitätsnachweis,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1, 3 und 6 werden aufgehoben."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In den bisherigen Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" durch das Wort „Herkunftsstaats" und das Wort „Herkunftsmitgliedstaat" durch das Wort „Herkunftsstaat" ersetzt.
- cc)
- Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „in Fällen des Satzes 1 oder 2" durch die Wörter „in Fällen des Satzes 1" ersetzt.
- dd)
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
- 2.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an
- 1.
- Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,
- 2.
- Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Studiums der Pharmazie oder eines verwandten Studiums,
- 3.
- Zeiten einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleisteten praktischen Ausbildung auf die Ausbildung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005