§
19 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- ein Identitätsnachweis,".
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „2a," gestrichen.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2a" gestrichen.
- 3.
- In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen."
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005