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Artikel 51 - Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG k.a.Abk.)

Artikel 51 Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung


Artikel 51 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 ErgThAPrV § 16, § 16a (neu)

Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Frist

Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft."

 
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Zitierungen von Artikel 51 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 51 BQFGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 7 HeilBAV Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt ...