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§ 7 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Härtefallregelung



(1) 1Zur Vermeidung einer besonderen Härte stundet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. 2Als besondere Härte gelten insbesondere der Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. 3Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche Schwierigkeiten gerät.

(2) Für den über die Gesamtdauer der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehenden Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit desselben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege durch die oder den Beschäftigten in häuslicher Umgebung andauert und die Freistellung von der Arbeitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlassen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darlehensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.

(3) Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer

1.
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ununterbrochen seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung bezieht oder

2.
verstirbt.

(4) Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden, nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.



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Frühere Fassungen von § 7 FPfZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FPfZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPfZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FPfZG Antrag und Nachweis in weiteren Fällen (vom 01.01.2015)
... Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ... oder des Darlehensnehmers enthalten muss. (2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuweisen 1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftmachung der dort ... durch die Rechtsnachfolger. (3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Absatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach § 2 dieses ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
§ 3 PflegeZG Pflegezeit und sonstige Freistellungen (vom 24.12.2022)
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... Rückzahlungszeitraum verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung. § 7 Härtefallregelung (1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte stundet das ... Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ... oder des Darlehensnehmers enthalten muss. (2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuweisen 1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftmachung der dort ... durch die Rechtsnachfolger. (3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Absatz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellungen nach § 2 dieses ...
Artikel 2 PflVerbG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes." 3. § 4 wird wie folgt ...