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§ 8 - Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 860-11-5 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Antrag auf Förderung



(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6.

(2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.

(3) Der Antrag muss enthalten:

1.
Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten,

2.
Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person,

3.
Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,

4.
Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie

5.
Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1,

2.
in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.



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Frühere Fassungen von § 8 FPfZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FPfZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FPfZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPfZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FPfZG Darlehensbescheid und Zahlweise (vom 01.01.2015)
... In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben: 1. Höhe des Darlehens, 2. Höhe der ...
§ 11 FPfZG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 01.01.2015)
... Durchführung des Verfahrens nach den §§ 8 und 10 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend allgemeine ...
§ 12 FPfZG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
§ 3 PflegeZG Pflegezeit und sonstige Freistellungen (vom 24.12.2022)
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Absatz 5." 3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Förderung der pflegebedingten ... getroffen werden, nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. § 8 Antrag auf Förderung (1) Das Bundesamt für Familie und ... § 9 Darlehensbescheid und Zahlweise (1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind anzugeben: 1. Höhe des Darlehens, 2. Höhe der ... wird § 11 und die Angabe „§ 12" durch die Wörter „den §§ 8 und 10" ersetzt. 6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst: ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Artikel 2 PflVerbG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... richtet sich nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitgesetzes." 3. § 4 wird wie folgt ...