§ 13 Aufbringung der Mittel
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.
Frühere Fassungen von § 13 FPfZG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes ... zu stellen." 4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben. 5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12" durch die Wörter „den §§ ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die ... 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen ...
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