Die Vorschriften des
Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach §
3 Absatz 1 in Verbindung mit §
12 Absatz 1 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Aufbringung der Mittel ... erforderlichen Mittel trägt der Bund." 8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt: „§ 14 Beirat (1) Das Bundesministerium ... Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsordnung. § 15 Übergangsvorschrift Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes in der ...