Artikel 3 - Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (FPfZGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB XI § 18

§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,".

2.
In Satz 5 werden nach dem Wort „angekündigt" die Wörter „oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FPfZGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPfZGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 11 EinglVerbG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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