Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2012 MADG § 4a

§ 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten."

2.
In Satz 2 werden die Wörter „Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Wörter „Grundrecht des Fermeldegeheimnisses" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVerfSchGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfSchGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Eingangsformel NDÜV
... worden ist, auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und auch in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 8 TKGBDAG Änderung des MAD-Gesetzes
... MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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