Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Datum der Anzeige,
- b)
- Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
- c)
- ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
- 2.
- bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
- b)
- Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- c)
- Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- d)
- Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
- e)
- Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
- f)
- Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
- 3.
- bei Kostenfestsetzung:
- a)
- festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
- b)
- Datum der Festsetzung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes ... 2 Nummer 5 Buchstabe b bis e" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt: „§ 4a Erhebungsmerkmale in ... 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt: „ § 4a Erhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen Die Erhebungen erfassen folgende ... Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1. Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a , 2. Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen ... zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte. (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den ... statistischen Ämtern monatlich erfasst. (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige ...