Artikel 9 - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 (Nr. 64); Geltung ab 01.03.2012, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 KWG § 46

In § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „interoperabler Systeme" ein Komma und die Wörter „und im Rahmen des von einem zentralen Kontrahenten betriebenen Systems" sowie nach dem Wort „finden" die Wörter „bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 InsOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 2 GWPräOptG Änderungen des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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