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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 24, S. 1249-1272, ausgegeben am 17.05.2013
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| Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3983; Geltung ab 01.01.2002
FNA: 402-39; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 402 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse Entwurf / Begründung des ProstG§ 1§ 2§ 3§ 1 1 Vorschrift zitiert § 1 ProstG Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. § 2Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen. § 3Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen. Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=ProstG&dorg=1
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