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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZustAOVers Deutsche Telekom AG - ZustAOVersDTAG k.a.Abk.)

A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343 (Nr. 48); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 2030-14-167 Beamte
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I.



Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern angeordnet:

(1) Die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse werden auf die Organisationseinheit

 
 
Personal Service Telekom Versorgungsservice Beamte

übertragen.

(2) Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Pensionsfestsetzungs- und Pensionsregelung, soweit nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminister des Innern vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit und damit dem Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.


II.



Nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus § 1 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes

 
 
dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung

übertragen.


III.



Auf Grund des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamten und in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

 
 
dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung.

Für besondere Fälle behält sich der Vorstand die Vertretung des Dienstherrn vor.


IV.


IV. ändert mWv. 1. August 2009 ZustDTAGAnO