Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 325) und §
1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir die sich aus §
14 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, in Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Beamtenversorgungsgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), Widerspruchsbescheide an Versorgungsberechtigte der Deutschen Telekom AG zu erlassen,
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 der
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrechtliche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs des bei den vorgenannten Direktionen eingerichteten Rechtsservice Dienstrecht (RSD) den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat,
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),
soweit eine Organisationseinheit, der nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 der
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) versorgungsrechtliche Befugnisse übertragen worden sind, innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs des Bezirksbüros den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
Die den oben genannten Direktionen übertragene Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden geht zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.
In Fällen des Abschnitts I Abs. 5 der
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) ist die oberste Organisationseinheit gemäß §
126 Abs. 3 Nr. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zuständig.
Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit §
1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir nach Maßgabe des §
14 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg,
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice (BPRS),
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt II der
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 2288) außer Kraft.