Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
|
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a Strahlenschutzgrundsätze
§ 2a Rechtfertigung
§ 2b Dosisbegrenzung
§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung
Abschnitt 2 Überwachungsvorschriften
Unterabschnitt 1 Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
§ 4a Sachverständige
§ 5 Betrieb von Störstrahlern
Unterabschnitt 2 Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
§ 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung
§ 7 Untersagung
Unterabschnitt 3 Bauartzulassung
§ 8 Verfahren der Bauartzulassung
§ 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 10 Zulassungsschein
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
Abschnitt 3 Vorschriften für den Betrieb
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
§ 15a Strahlenschutzanweisung
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen
§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
§ 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1
§ 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
§ 19 Strahlenschutzbereiche
§ 20 Röntgenräume
§ 21 Schutzvorkehrungen
§ 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
Unterabschnitt 2 Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
§ 23 Rechtfertigende Indikation
§ 24 Berechtigte Personen
§ 25 Anwendungsgrundsätze
§ 26 Röntgendurchleuchtung
§ 27 Röntgenbehandlung
§ 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass
Unterabschnitt 2a Medizinische Forschung
§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen
§ 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten
§ 28f Schutzanordnung
§ 28g Ethikkommission
Unterabschnitt 3 Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen
§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen
Unterabschnitt 4 Vorschriften über die Strahlenexposition
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen
§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition
§ 31b Berufslebensdosis
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
§ 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis
§ 35a Strahlenschutzregister
§ 36 Unterweisung
Abschnitt 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
§ 38 Ärztliche Bescheinigung
§ 39 Behördliche Entscheidung
§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 41 Ermächtigte Ärzte
Abschnitt 5 Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände
§ 42 Meldepflicht
Abschnitt 6 Formvorschriften
§ 43 Elektronische Kommunikation
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 45 Übergangsvorschriften
§ 46 (weggefallen)
§ 47 Berlin-Klausel
§ 48 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)
Anlage 3 (zu § 31a) Gewebe-Wichtungsfaktoren
Anlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3) Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung
Anlage 5 (zu § 2a Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten


Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed